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Satzung - Boxen in Gronau

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BOXSPORTVEREIN SIEGFRIED 26 e.V.
BOXEN – KRAFTSPORT
48599 Gronau


SATZUNG

Der Boxsportverein Siegfried 26 e.V. Gronau ist Mitglied in folgenden Organisationen
und Verbänden

- Im StadtSportVerband Gronau e.V.
- Im Kreissportbund Borken
- Im Landessportbund von Nordrhein-Westfalen
- Im Westfälischen Amateur-Box-Bezirk e.V.

und ist über den Westfälischen Amateur-Box-Bezirk e.V dem Deutschen Boxsport-Verband
angeschlossen.


§ 1 Name, Sitz
Der Verein führt den Namen „Boxsportverein Siegfried 26 e. V.“ Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Coesfeld unter der
Nummer VR 5254 eingetragen.
Der Verein hat seinen Sitz in Gronau (Westfalen). Der Verein ist weltanschaulich neutral. Der Verein ist Mitglied im
Stadtsportverband Gronau e. V., im Kreissportbund Borken, im Landessportbund NRW und im Westfälischen Amateur-Box-Verband. Über letzteren ist der Verein dem Deutschen Boxverband angeschlossen.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i. S. d. Abschnitts "Steuerbegünstige Zwecke" der Abgabenordnung.

§ 2 Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports gem. § 52 Abs. 2 Nr. 21 der Abgabenordnung durch Förderung der Jugend. Der Verein sucht dieses Ziel zu erreichen durch regelmäßige Übungsstunden und Abhalten von Wettkämpfen, insbesondere in der Sparte Boxen. Die Übungsstunden schließen Förderung der eigenen Kondition, des Körpergefühls und sportbezogene Wissensvermittlung an die jungen Menschen ebenso ein, wie die Förderung sportlicher Fairness im sowie auch außerhalb des sportlichen Geschehens.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3
Die vereinseigenen Grundstücke und Gebäude, sowie die gesamten Einrichtungen und Sportmittel des Vereins, haben ausschließlich diesen Zwecken zu dienen.

§ 4
Mitglied des Vereins kann jede unbescholtene Person werden, ohne Rücksicht auf Rasse, Religion oder politische Einstellung. Zum Zwecke der Aufnahme ist ein Gesuch mit eigenhändiger Unterschrift des Antragstellers an den Vorstand zu richten. BeiMinderjährigen ist die Unterschrift des Erziehungsberechtigten erforderlich.

§ 5
Der Verein hat a) aktive, b) passive und c) Ehrenmitglieder.
a) Die aktiven Mitglieder besitzen alle Rechte, die sich aus den Satzungen, insbesondere aus der Zweckbestimmung des Vereins ergeben. Sie haben das aktive und passive Wahlrecht. Sie haben gleichfalls die aus der Satzung und dem Zweck des Vereins sich ergebenden Pflichten zu erfüllen. Mitglieder unter 16 Jahren haben kein Stimmrecht.
b) Passive Mitglieder besitzen gleichfalls das Wahlrecht.
c) Ehrenmitglieder besitzen alle Rechte der aktiven Mitglieder, brauchen jedoch keinen Beitrag zahlen, können jedoch den Verein finanziell unterstützen.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
- durch Austritt,
- durch Ausschluss,
- durch Streichung von der Mitgliederliste
- durch Tod
- bei juristischen Personen zusätzlich durch den Verlust der Rechtsfähigkeit
Der Austritt aus dem Verein ist zum 30. Juni und zum 31. Dezember eines Jahres mit einer Ankündigungsfrist von vier Wochen schriftlich (Brief, Fax, E-Mali) an den Vorstand zu erklären.
Ein Ausschluss aus dem Verein kann erfolgen:
- bei grobem oder wiederholtem Vergehen gegen die Satzung oder Ordnungen des Vereins,
- wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben, unsportlichen Verhaltens,
- wenn ein Mitglied den Verein oder das Ansehen des Vereins schädigt oder zu schädigen versucht.
Der Ausschluss kann auf begründeten Antrag eines Mitgliedes nach vorheriger Anhörung des Betroffenen durch den Vorstand erfolgen. Er wird dem betroffenen Mitglied schriftlich unter Angabe der Gründe mitgeteilt und ist mit Zugang wirksam. Gegen den Ausschluss besteht das Recht des Widerspruchs. Er ist spätestens einen Monat nach Bekanntgabe schriftlich beim Vorstand einzulegen. Über den Widerspruch entscheidet der Ehrenrat. Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung.
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde. Der Beschluss des Vorstandes über die Streichung muss dem Mitglied mitgeteilt werden. Mit dem Ende der Mitgliedschaft
erlöschen sämtliche aus der Mitgliedschaft entspringenden Rechte. Die Beitragspflicht erlischt mit Beendigung des Quartals zu dessen Ende die Kündigung erklärt wird. Vereinseigene Gegenstände sind dem Verein zurückzugeben oder wertmäßig abzugelten. Dem ehemaligen Mitglied steht kein Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Beiträge zu. Die Beendigung befreit nicht von der Zahlung noch ausstehender Beiträge.

§ 7 Beiträge
Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge.
Zusätzlich können Aufnahmegebühren, Umlagen, Kursgebühren, abteilungsspezifische Beiträge und Sonderbeiträge für bestimmte Leistungen des Vereins erhoben werden. Über Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung. Über sonstige Zahlungspflichten, z.B. Zusatzbeiträge für bestimmte Abteilungen, entscheidet der Vorstand. Umlagen können maximal bis zum 6-fachen des jährlichen Mitgliedsbeitrages festgesetzt werden.
Ferner ist der Verein berechtigt, Rücklastschriftgebühren und durch die Rücklastschrift entstehende Kosten in Rechnung zustellen. Die Mitglieder sind grundsätzlich verpflichtet, eine Einzugsermächtigung für sämtliche Beiträge und Gebühren zu erteilen.
Von Mitgliedern, die keine Einzugsermächtigung erteilen, kann eine Gebühr für Rechnungsstellung gefordert werden. Wenn der Beitrag im Zeitpunkt der Fälligkeit nicht beim Verein eingegangen ist, befindet sich das Mitglied ohne weitere Mahnung in Zahlungsverzug. Rückständige Beiträge und Gebühren können nach außergerichtlichem Mahnverfahren auf dem Rechtswege eingetrieben werden. Dadurch entstehende Kosten sind zusätzlich zu zahlen. Die Beiträge und Gebühren werden im Voraus eingezogen.
Bei Neueintritt sind Beiträge und Gebühren zu Beginn der Mitgliedschaft fällig. Über Ausnahmen zu diesen Regelungen, insbesondere auch über Stundungen oder Erlass von Mitgliedsbeiträgen, Gebühren oder Umlagen bzw. den Erlass der Teilnahme am Lastschriftverfahren, entscheidet in Einzelfällen der Vorstand.

§ 8
Das Geschäftsjahr des Vereins beginnt mit dem 1.Januar und endet mit dem 31.Dezember desselben Jahres.

§9
Der Vorstand wird in der Jahreshauptversammlung, die alle zwei Jahre stattfinden muss, für die Dauer von zwei Geschäftsjahren gewählt. Die Jahreshauptversammlung sollte in den ersten zwei Monaten des neuen Jahres stattfinden. Im darauffolgenden Jahr ist in den ersten zwei Monaten des Jahres eine Mitgliederversammlung einzuberufen.
Der Ältesten- und Ehrenrat wird auf der Jahreshauptversammlung bestätigt und falls erforderlich, weitere Mitglieder hineingewählt.
Der Ältesten- und Ehrenrat besteht aus 7 Mitgliedern, die aus ihren Reihen den Vorsitzenden wählen.
Die Aufgabe des Ältesten- und Ehrenrats besteht darin:
- Dem Vorstand beratend zur Seite zu stehen
- Ehrungen vorzunehmen
- Unstimmigkeiten zu schlichten und zu klären
Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Sportwart, dem 1. Schriftführer, dem 1. Kassierer und dem Sozialreferenten.
Der erweiterte Vorstand besteht aus deren Stellvertreter, Jugendwart, dem Gerätewart und dem Trainer.
Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so tritt an dessen Stelle der betreffende Stellvertreter oder ein anderes Vorstandsmitglied.

§ 10
Der 1. Vorsitzende vertritt den Verein nach innen und außen. Dem Vorstand liegt die Geschäftsleitung, die Ausführung der Vereinsabschlüsse und die Verwaltung des Vereinsvermögens ob. Unstimmigkeiten und Differenzen müssen dem Vorstand zwecks Schlichtung gemeldet werden.

§ 11
Der Vorsitzende beruft den Vorstand und die Vereinsversammlung ein, so oft die Lage dieses erfordert, setzt die Tagesordnung fest und leitet die Versammlung nach allgemein parlamentarischen Regeln.

§12
Der Schriftführer hat über jede Versammlung des Vorstands und der Mitglieder eine Niederschrift abzufassen, welche in der nächsten Sitzung vorzulesen und vom Vorsitzenden und Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 13
Der Kassierer ist für die ordnungsgemäße Buch- und Kassenführung verantwortlich. Er hat alle an den Verein eingehenden Gelder in Empfang zu nehmen, über Einnahmen und Ausgaben Buch zu führen und alle Ausgaben durch Quittungen zu belegen.

§ 14
Urkunden und Erklärungen, welche den Verein verpflichten, sind vom Vorsitzenden unter Gegenzeichnung von einem Mitglied des Vorstandes für den Verein verbindlich.

§ 15
Die Kassenprüfer, welche in der Jahreshauptversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt werden, dürfen dem Vorstand nicht angehören. Sie sind verpflichtet, die Vereinskasse mindestens einmal in jedem Jahr zu prüfen und in der Versammlung über den Befund zu berichten.

§ 16
Alle Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen Personen gefasst. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Bei Wahlen ist – wenn nicht einstimmig durch Zuruf – Abstimmung durch Stimmzettel erforderlich.

§ 17
Zum Geschäftsbereich der Jahreshauptversammlung gehören Jahresrückblick des Vorsitzenden und des Sportwartes, Bericht des Kassierers und der Kassenprüfer, sowie des Sozialreferenten. Verlesung des Protokolls der letztjährigen Mitgliederversammlung durch den 1. Schriftführer, Entlastung des Vorstandes, Neuwahl des Vorstandes, der Kassenprüfer und etwaiger Ausschüsse, Satzungsänderungen und Verschiedenes.
Zum Geschäftsbericht der alle zwei Jahre einzuberufenden Mitgliederversammlung gehören: Bericht des Vorsitzenden, des Sportwartes, des Kassierers, der Kassenprüfer, sowie des Ältesten- und Ehrenratsvorsitzenden.

§ 18
Eine außerordentliche Generalversammlung muss einberufen werden, wenn 1/3 der Vereinsmitglieder dieses beantragt. Die Einberufung hat dann binnen 14 Tagen zu erfolgen. Jede satzungsmäßige Generalversammlung ist beschlussfähig.

§ 19
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zwecke einberufenen Generalversammlung erfolgen, wenn sich 3/4 der erschienenen Mitglieder dafür entschieden haben. Bei Auflösung des Vereins fällt das gesamte Vereinsvermögen an das städtische Jugend- und Sportamt, mit der Bestimmung, es ausschließlich für Zwecke der Sporterziehung innerhalb der Stadt Gronau zu verwenden.

§ 20
Die Satzungen können in einer Jahreshauptversammlung und außerordentlichen Generalversammlung mit 3/4 Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder geändert werden.

- Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 10.10.1982 von den anwesenden Mitgliedern genehmigt und verabschiedet. Sie ist beim Amtsgericht Gronau unter der Nr. VR 0254 eingetragen.
Gronau im November 1984

- Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 21.10.2023 von den anwesenden Mitgliedern genehmigt und verabschiedet. Sie ist beim Amtsgericht Gronau unter der Nr. VR 0254 eingetragen.

Gronau im Oktober 2023
Der Vorstand
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